Also ich sehe das mit den Baum-Klettercaches eigentlich sehr entspannt.
Zum Einen ist die Rechtslage hier eindeutig auf der Seite der Cacher, sowohl das Bundeswaldgesetz, als auch das hessische Forstgesetz sprechen da eine ganz klare Sprache:
Bundeswaldgesetz:
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das
Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf
Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes
aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder
Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung
erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen
des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder
teilweise dem Betreten gleichstellen.
Hessisches Forstgesetz:
§ 24 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung
betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des
Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes
einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf
eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des
Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.
(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten,
dass die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die
Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet,
geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind
1. Verjüngungsflächen und Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,
2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet,
gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten
durchgeführt werden,
3. forstbetriebliche und jagdbetriebliche Einrichtungen,
4. aus sonstigen zwingenden Gründen z. B. zur Verhütung von Waldbränden vom Waldbesitzer gesperrte Waldflächen und Waldwege.
(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und
Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet.
Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und
Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten
Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden.
Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht
werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch
Rechtsverordnung.
(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen
besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz
der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs
und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers
nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten
einschränken oder sperren. Sie kann im Rahmen dieser Befugnis
nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten.
Die Benutzung besonderer Reitwege, die zusätzlich zu den
nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und unterhalten werden,
kann davon abhängig gemacht werden, dass Vereinbarungen zwischen den
Reitern oder deren Vereinigungen und dem Waldbesitzer über die für die
Anlage und Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen
Aufwendungen abgeschlossen werden.
(6) Der für Forsten zuständige Minister wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des
Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über
1. das Verhalten im Walde,
2. die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abs. 3, das Verfahren und
die Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes ausgenommenen Waldflächen,
Waldwege und Einrichtungen,
3. das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,
4. das Verfahren bei Regelungen nach Abs. 5.
Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den
Waldbesitzer nach Abs. 3 Nr. 4 von einer Anzeige oder Genehmigung
abhängig machen.
Beide Gesetze beziehen sich ausdrücklich auch auf den Wald ausserhalb der Wege, Felder und Wiesen werden prinzipiell wie Wald behandelt.
Grundsätzlich ist es natürlich richtig, dass man Schäden, die man verursacht auch ersetzen muss. Hierbei ist allerdings der Umfang des Schadens zu berücksichtigen, auch hier gibt es Bagatellgrenzen. Wenn man also in einer 30m hohen Buche oben einen kleinen Ast abbricht, dann muss man auch nicht gleich den ganzen Baum ersetzen.
Einen wirkichen wirtschaflichen Schaden wird ein Cacher, der beim Klettern auch seinen Kopf benutzt wohl kaum anrichten können. Wirtschaftlich genutzt werden in der Regel nur Stämme und dicke Äste, die beim Klettern wohl kaum abbrechen. Wer einmal gesehen hat, wie ein Harvester einen Baum "erntet", der wird sich über abgebrochene fingerdicke Ästchen keine Gedanken mehr machen, wobei man dies natürlich vermeiden sollte. Und Setzlinge sind sowieso selten das Ziel von T5-Caches.
Ich denke mal, wenn man sich im Wald wie ein Gast verhält, einen Seilschoner verwendet und sorgsam mit seiner Umwelt umgeht, dann spricht überhaupt nichts gegen das Beklettern von Bäumen. Weder rechtlich, noch moralisch.
Zum Thema Müll: Ein Gegenstand ist dann Müll, wenn man ganz offensichtlich den Besitz an diesem Gegenstand aufgegeben hat. Bei Geocaches ist das ganz offensichtlich nicht der Fall, so dass man diese selbstverständlich im Wald verstecken darf, mir ist keine Gesetzesregelung bekannt, die dies verbietet. Schlimmstenfalls würde man sich in einer Grauzone bewegen. Auch ein Jäger (der genau wie Geocacher ein Sekundärnutzer ist) müsste dieser Einstellung folgend seine Hochsitze, Fütterungsanlagen, etc. beim Waldeigentümer beantragen, was regelmäßig nicht der Fall ist.
Ich weiss, dass GC das anders sieht, aber man muss ja nicht alle Caches auf einer Plattform loggen. Inzwischen gib es eine akzeptable Menge an alternativen Plattformen und Foren, so dass man jede Menge Spaß haben kann, wenn man auf den ein- oder anderen Statistikpunkt verzichten kann. Ansonsten liegt mit Sicherheit irgendwo ein seelenloser Petling am Wegesrand, den man mitloggen kann.
Auch in Punkto Gefahren und Haftung ist in den Gesetzen eigentlich alles klar geregelt.
Jörg.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »jgraef« (9. Juli 2013, 12:30)